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Kann ich meine Weiterbildung steuerlich absetzen?
§ 4 EstG - durch das Steuerreformgesetz 2000 geändert - regelt, dass Aufwendungen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung steuerlich absetzbar sind - allerdings nur dann, wenn die Seminare mit dem bis dato ausgeübten (art)verwandten Beruf zu tun haben. Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für Ausbildungen, die der privaten Lebensführung dienen (z.B. Persönlichkeitsentwicklung, Esoterik, Ernährung, Sport, etc.)
Unselbstständige Erwerbstätige können ihre Weiterbildungskosten (d.h. die Bruttobeträge der Rechnungen) im Sinne von Werbungskosten in der Jahressteuererklärung anführen.
Unternehmer/-innen, die in die Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter/-innen investieren, können einen Bildungsfreibetrag von bis zu 20% der angelaufenen Kosten geltend machen, sofern die Bildungsmaßnahmen im betrieblichen Interesse sind.
Anhebung des Bildungsfreibetrages Der Bildungsfreibetrag, der Investitionen von Betrieben in "human capital" fördert, beträgt 20%. Mit der Förderung der Investitionen in die Weiterbildung der Mitarbeiter/-innen will man den Ausbildungsstand der Belegschaft verbessern. Die österreichischen Betriebe sollen damit ihre Position im nationalen und internationalen Wettbewerb stärken können.
Die Bildungsprämie von 6% steht für Aufwendungen zu, für die auch der 9%ige bzw. jetzt 20%ige Bildungsfreibetrag in Anspruch genommen werden kann. Von diesen Aufwendungen kann entweder der Bildungsfreibetrag oder die Bildungsprämie oder in wahlfreier Kombination für einen Teil der Aufwendungen der Bildungsfreibetrag und für den anderen Teil die Bildungsprämie in Anspruch genommen werden. Die Ausschlussregelung bewirkt lediglich, dass für ein und dieselben Aufwendungen nicht zusätzlich zum Bildungsfreibetrag die Bildungsprämie zusteht.
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